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Benutzt ein Elternteil nach erfolglosem Einschalten des Familiengerichts die Bundespolizei missbräuchlich, um eine Urlaubsreise des anderen Elternteils mit dem Kind im Rahmen der Umgangsregelung zu verhindern, verstößt er gegen seine Wohlverhaltenspflicht. Diese Pflicht umfasst die Förderung des Umgangs mit dem anderen Elternteil sowie die Pflicht, Maßnahmen, die den Umgang erschweren, zu unterlassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gemäß einer getroffenen
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg sah in dem Verhalten der Mutter einen Verstoß gegen die
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Mutter zurück. Das Gericht verwies darauf, dass den
Es sei nach Auffassung des Kammergerichts allein Sache des Vaters gewesen, über den Urlaubsort im Rahmen seines Umgangs zu entscheiden. Seiner Pflicht, die Mutter rechtzeitig darüber informieren, sei er nachgekommen. Es sei unbeachtlich, dass die Mutter ihre Zustimmung später widerrief. Ob ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2017
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25064
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