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Ein Strafgefangener in Sicherungsverwahrung, der weiterhin als gefährlich gilt, kann sich nicht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beruft, wonach eine rückwirkende Sicherungsverwahrung von mehr als zehn Jahren unzulässig ist. Eine Ablehnung der Aussetzung der Unterbringung ist zulässig. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Ein vorausgegangenes rechtskräftiges Urteil des Landgerichts ist für das Oberlandesgericht im Vollstreckungsverfahren bindend und kann nur in einem Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Frankfurt am Main den bereits damals einschlägig vorbestraften, jetzt 52 Jahre alten Lothar K., im Jahre 1987 unter anderem wegen vier Fällen der Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und zudem wegen einer hochgradigen Persönlichkeitsstörung und sexueller Abartigkeit seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Eine Therapie lehnte der Verurteilte jedoch ab. Im August 2007 erklärte das Landgericht Marburg die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67 d Abs. 6 StGB für erledigt. Die verhängte Freiheitsstrafe hatte K. bis dahin vollständig verbüßt. Da K. weiterhin als für die Allgemeinheit gefährlich galt, wurde er jedoch nicht entlassen, sondern das Verfahren über die Anordnung der nachträglichen
K. erstrebt seine sofortige Entlassung und beruft sich hierbei auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009, mit dem der Gerichtshof ausgesprochen hat, dass die
Das Gericht hat die Beschwerde K.s gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts Marburg verworfen, weil er weiterhin gefährlich ist. Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht aus der nachträglichen
Insofern unterscheidet sich die Sachlage wesentlich von denjenigen Fällen, in denen die Entlassung von zwei in der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main
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Dokument-Nr. 9900
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