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Eine "Spaßbieter-Klausel" bei einer eBay-Auktion ist unzulässig, da der Begriff des "Spaßbieters" mehrdeutig im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB ist. Ein Anspruch auf Vertragsstrafe gegen einen "Spaßbieter" besteht daher nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ersteigerte im Mai 2013 ein Käufer bei
Das Landgericht Darmstadt wies die Klage ab. Der Beklagte sei weder ein
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf die
Auch wenn die eBay-Annonce formal keine allgemeine Geschäftsbedingen darstellen, so das Oberlandesgericht, sei es geboten, die Wertung des § 305 c Abs. 2 BGB entsprechend heranzuziehen. Denn die Situation bei einer eBay-Auktion sei vergleichbar mit derjenigen bei Vorliegen von AGB. Danach liege ein Verstoß gegen § 305 c Abs. 2 BGB vor. Denn der Begriff "Spaßbieter" könne unterschiedlich verstanden werden und sei damit mehrdeutig. So könne derjenige ein "Spaßbieter" sein, der ein Gebot abgibt, obwohl er den Gegenstand gar nicht kaufen will. Nach dem Verständnis des Klägers seien jedoch alle Personen als "Spaßbieter" anzusehen, die sich unbegründet nicht an den Vertrag halten wollen. Damit fallen unter "Spaßbieter" auch Personen, die zunächst ernsthaft geboten haben, dann aber keine ausreichenden rechtlichen Grund für einen Rücktritt haben. Dabei werde aber durch die Regelung nicht deutlich, unter welchen Umständen
Zudem sei der Beklagte nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht als "Spaßbieter" zu bezeichnen. Kein "Spaßbieter" könne sein, wer grundsätzlich rechtlich anerkannte Gründe dafür vorbringt, warum er an dem Vertrag nicht mehr festhalten wolle. Es könne nicht sein, dass ein Berufen auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26134
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