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Stellt sich nach dem Beginn einer Internetauktion heraus, dass das Fahrzeug über einen Mangel verfügt, so kann die Auktion vorzeitig abgebrochen werden. Ein Kaufvertrag kommt in diesem Fall nicht mit dem Höchstbietendem zustande. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bochum hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Fahrzeugbesitzer stellte im Juli 2011 seine A-Klasse von Mercedes Benz (Wert: 4.200 €) zur Auktion mit einem Startpreis von 1 € bei
Das Amtsgericht Bochum wies die Klage ab. Denn nach § 10 der AGB von
Das Landgericht Bochum entschied gegen den Höchstbietenden. Denn das Amtsgericht habe zu Recht einen Anspruch auf Übereignung des Fahrzeugs gemäß § 433 Abs. 1 BGB verneint. Ein
Das Landgericht betonte zwar, dass grundsätzlich der Antragende an sein Angebot gebunden ist (§ 145 BGB). Dies gelte jedoch dann nicht, wenn das Verkaufsangebot unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung eines Angebots liege in einem solchen Fall nicht vor. Vielmehr sei es zulässig, dass der Antragende die Bindungswirkung ausschließen (§ 145 BGB) oder durch einen Widerrufsvorbehalt einschränken kann. Auf einen solchen Widerrufsvorbehalt habe sich der Anbieter berufen können.
Nach § 10 Abs. 1 der AGB von
Nach Auffassung des Landgerichts gelte das Rücknahmerecht auch dann, wenn sich nach Beginn der Auktion ein
Zudem dürfe nach Ansicht des Landgerichts nicht außer Betracht bleiben, dass bei einer Internetauktion die Besonderheit eines nicht unerheblichen zeitlichen Auseinanderfallens zwischen Angebot und Annahme besteht. Diese Besonderheit mache es nötig, dass die Möglichkeiten zur wirksamen Beendigung einer Auktion großzügig auszulegen sind.
Das Landgericht führte schließlich aus, dass der zur Beendigung der Auktion berechtigende
Es habe aus Sicht des Landgerichts ohnehin ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2013
Quelle: Landgericht Bochum, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16298
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