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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.02.2006
20 W 56/06 -

Wohnungseigentümer muss Stromsperrung bei Zahlungsrückstand von Hausgeld dulden

Zahlungsrückstand muss erheblich sein

Wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen Wohngeldzahlungen erheblich im Rückstand ist, darf die Eigen­tümer­gemeinschaft beschließen, den säumigen Wohnungseigentümer von der Versorgung mit Wasser, Strom und Wärmeenergie auszuschließen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Im Fall zahlte ein Wohnungseigentümer seit mehreren Monaten wegen finanzieller Schwierigkeiten kein Hausgeld mehr. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss daher die Wasser- und Heizenergieversorgung vorübergehend zu unterbrechen. Um die Versorgungssperre einzurichten, erwirkte die Wohnungseigentümergemeinschaft einen gerichtlichen Beschluss, der den säumigen Wohnungseigentümer verpflichtete, Handwerkern zum Zwecke der Installation von Absperrventilen Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren.

Zulässigkeit der Versorgungssperre

Eine hiergegen vom Wohnungseigentümer eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurück. Es führte aus, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes beschließen könne, die Lieferung mit Wasser, Strom und Wärmeenergie einzustellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät. Wegen der Schwere des Eingriffs müssten die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen.

Ein Rückstand in erheblichem Umfang liege jedenfalls dann vor, wenn wie hier, der säumige Wohnungseigentümer mit sechs laufenden monatlichen Hausgeldzahlungen im Rückstand sei.

Hinweis:

Wenn die Wohnung vermietet ist, kann anderes gelten. Siehe hierzu Kammergericht, Beschl. v. 26.01.2006: Keine Versorgungssperre im vermieteten Wohnungseigentum

der Leitsatz

BGB 273; GG 13; WEG 14; WEG 21

1. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die weitere Lieferung von Wasser, Strom und Wärmeenergie einstellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen.

2. Sie kann danach eine Versorgungssperre beschließen und damit auch den Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen, dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2006
Quelle: Oberlandegsericht Frankfurt a.M., ra-online

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