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Wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen Wohngeldzahlungen erheblich im Rückstand ist, darf die Eigentümergemeinschaft beschließen, den säumigen Wohnungseigentümer von der Versorgung mit Wasser, Strom und Wärmeenergie auszuschließen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Im Fall zahlte ein Wohnungseigentümer seit mehreren Monaten wegen finanzieller Schwierigkeiten kein Hausgeld mehr. Die
Eine hiergegen vom Wohnungseigentümer eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurück. Es führte aus, dass eine
Ein Rückstand in erheblichem Umfang liege jedenfalls dann vor, wenn wie hier, der säumige Wohnungseigentümer mit sechs laufenden monatlichen Hausgeldzahlungen im Rückstand sei.
Hinweis:
Wenn die Wohnung vermietet ist, kann anderes gelten. Siehe hierzu Kammergericht, Beschl. v. 26.01.2006: Keine Versorgungssperre im vermieteten Wohnungseigentum
BGB 273; GG 13; WEG 14; WEG 21
1. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die weitere Lieferung von Wasser, Strom und Wärmeenergie einstellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen.
2. Sie kann danach eine Versorgungssperre beschließen und damit auch den Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen, dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2006
Quelle: Oberlandegsericht Frankfurt a.M., ra-online
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Dokument-Nr. 3395
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