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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.10.2021
2-13 S 9/21 -

Entziehung des Wohneigentums bei fortlaufender Nichtzahlung von Hausgeldern auch nach Voll­streckungs­maßnahmen

Versorgungssperre kein milderes Mittel

Zahlt ein Wohnungseigentümer fortlaufend auch nach Voll­streckungs­maßnahmen nicht das Hausgeld, so rechtfertigt dies die Entziehung des Wohneigentums gemäß § 17 WEG. Eine Versorgungssperre stellt demgegenüber kein milderes Mittel dar. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall führte eine Wohnungseigentümergemeinschaft seit über fünf Jahren gegen einen ihrer Wohnungseigentümer Rechtsstreitigkeiten wegen der Nichtzahlung von Hausgeldern. Da diese trotz Vollstreckung nur teilweise realisiert werden konnten und der Wohnungseigentümer auch weiterhin Hausgelder nicht zahlte, erhob die Wohnungseigentümergemeinschaft schließlich im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Kassel Klage auf Entziehung des Wohneigentums. Insgesamt bestand ein Rückstand von über 10.000 EUR. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Wohnungseigentümers.

Anspruch auf Entziehung des Wohneigentums

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Entziehung des Wohneigentums gemäß § 17 WEG zu. Zwar sei nach der Einführung des § 17 WEG ein bloßer Zahlungsrückstand für eine Eigentumsentziehung nicht mehr ausreichend. Jedoch sei der fortlaufende, nicht nur geringfügige Rückstand von Hausgeldzahlungen eine schwere Pflichtverletzung, welche zur Entziehung berechtige. Das Zahlungsverhalten des Beklagten müsse die Klägerin nicht hinnehmen. Denn dies führe zu erheblichen Belastungen durch Klage- und Vollstreckungsverfahren und letztlich zu einer Mehrbelastung der anderen Wohnungseigentümer.

Versorgungssperre kein milderes Mittel

Eine Versorgungssperre stelle nach Auffassung des Landgerichts kein milderes Mittel dar. Zahlt ein Wohnungseigentümer über einen langen Zeitraum seine Hausgelder auch nach Vollstreckungsmaßnahmen nicht, bedürfe es für die Wiederherstellung des Vertrauens in zukünftige Zahlungen mehr als einen Ausgleich rückständiger Forderungen unter dem Druck einer Versorgungseinstellung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2021, 699/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kassel, Urteil vom 22.12.2020
    [Aktenzeichen: 800 C 1406/20]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2021, 699Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 699

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