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Mahnt ein Wohnungseigentumsverwalter einen mit dem Hausgeld säumigen Wohnungseigentümer an, haftet der säumige Eigentümer für die dafür entstandenen Kosten nicht gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn die Mahntätigkeit des Verwalters gegenüber säumigen Wohnungseigentümern ist mit der Grundvergütung abgegolten. Dies hat das Amtsgericht Reutlingen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Amtsgericht Reutlingen entschied gegen die klägerische
Nach § 27 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) könne ein Verwalter für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2017
Quelle: Amtsgericht Reutlingen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24828
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