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Setzt eine Erblasserin Detektive als ihre Erben ein, die sie zu Lebzeiten engagierte, da sie unter Bestehlungsängsten litt, ist konkret zu prüfen, ob die Erblasserin infolge krankhafter Wahnvorstellungen testierunfähig war. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Die Beteiligten des zugrunde liegenden Falls stritten über die
Zu Lebzeiten hatte die Erblasserin die Beschwerdegegner als Detektive beschäftigt, da sie sich fortlaufend von Dieben bestohlen glaubte. Die Beschwerdegegner sollen ihr Haus u.a. mit Kameras ausgestattet und einen mittleren fünfstelligen Betrag für detektivische Dienstleistungen erhalten haben. Die Beschwerdeführer wandten sich gegen die Erteilung eines Erbscheins an die Detektive. Sie waren der Ansicht, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments an einem krankhaften Verfolgungswahn gelitten habe und deshalb nicht mehr testierfähig gewesen sei.
Das Nachlassgericht stellte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Verwandten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den Beschluss aufgehoben und die Sache an das Nachlassgericht zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Es war der Ansicht, dass ohne weitere Aufklärung derzeit nicht verlässlich festgestellt werden könne, dass die Erblasserin bei der Testamentserrichtung in einem "lichten Augenblick" gehandelt habe. Testierunfähigkeit liege nicht nur vor, wenn der Erblasser sich keine Vorstellung davon mache, überhaupt ein
Wahnhafte Störungen könnten in Abgrenzung zu alterstypischen "verbohrten" Meinungen dann die freie Willensbildung ausschließen, wenn sie krankhaft seien. Dies sei der Fall, wenn eine Abkoppelung von Erfahrung, Logik und kulturellen Konsens sowie der Verlust der Kritik und Urteilsfähigkeit vorliege. Zur Testierunfähigkeit führten derartige Wahnvorstellungen, wenn sie sich auch inhaltlich auf die Frage der Rechtsnachfolge von Todes wegen bezögen.
Aufzuklären sei hier, ob die Erblasserin unter chronischem Wahn gelitten habe. Sofern sich eine chronische Störung bei der Beurteilung der
Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 24861
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