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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 12.07.2013
2 Wx 177/13 -

Rückgabe eines verwahrten Testaments setzt Testierfähigkeit voraus

Rückgabe stellt letztwillige Verfügung dar

Die Rückgabe eines in amtlicher Verwahrung genommenen Testaments stellt eine letztwillige Verfügung dar. Sie setzt daher Testierfähigkeit voraus. Ist diese nicht vorhanden, so kann keine Rückgabe erfolgen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine betreute Person beantragte die Rückgabe eines von ihr verfassten Testaments aus der amtlichen Verwahrung. Dies verweigerte das Amtsgericht Aachen mit der Begründung, die betreute Person sei nicht testierfähig. So habe die betreute Person aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung einfache Texte nicht verstehen sowie nicht lesen können. Zudem habe sie lediglich einfache Worte wiedergeben können. Die Testierfähigkeit sei aber Voraussetzung für eine Rückgabe. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wurde Beschwerde eingelegt.

Verweigerung der Rückgabe war zulässig

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde zurück. Es habe die Rückgabe des verwahrten Testaments verweigern dürfen. Zwar könne ein Erblasser jederzeit die Rückgabe eines in amtlicher Verwahrung genommenen Testaments verlangen (§ 2256 Abs. 2 BGB). Die Rückgabe stelle aber eine letztwillige Verfügung dar. Daher sei für ihre Wirksamkeit die Testierfähigkeit Voraussetzung. Sei diese für das Verwahrungsgericht erkennbar und zweifelsfrei nicht gegeben, so könne es das Rückgabeverlangen zurückweisen. So habe der Fall hier gelegen.

Fehlende Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung unbeachtlich

Zwar habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts einiges dafür gesprochen, dass die betreute Person bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war und somit nicht wirksam ein Testament errichten konnte, dies sei aber für den vorliegenden Fall unerheblich gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Aachen, Beschluss vom 13.05.2013
    [Aktenzeichen: 704 IV 78/97]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FGPrax 2013, 216Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2013, Seite: 216
  • MDR 2013, 1232Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1232
  • NJW-RR 2013, 1421Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1421
  • NJW-Spezial 2013, 680 (Wolfgang Roth)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 680, Entscheidungsbesprechung von Wolfgang Roth
  • RNotZ 2013, 573Rheinische Notar-Zeitschrift (RNotZ), Jahrgang: 2013, Seite: 573
  • Rpfleger 2014, 24Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2014, Seite: 24
  • ZErb 2013, 304Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb), Jahrgang: 2013, Seite: 304

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