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Nicht jede auch schwerwiegende geistige Erkrankung führt zu einer Testierunfähigkeit. Dazu ist vielmehr erforderlich, dass die krankhafte Störung die Erwägungen und Willensentschlüsse bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung beeinträchtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die
Das Oberlandesgericht München führte dazu aus, dass nicht jede auch schwerwiegende geistige Erkrankung eine Testierunfähigkeit begründet. Es sei vielmehr erforderlich, dass die krankhafte Störung die Erwägungen und Willensentschlüsse bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung beeinträchtigt. Ist dies nicht der Fall, so spielen krankhafte Vorstellungen und Empfindungen für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung keine Rolle. Auch eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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