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Während eines freiwilligen sozialen Jahres besteht jedenfalls dann eine Unterhaltspflicht, wenn das Kind bei Beginn minderjährig war und das Freiwilligenjahr auch der Berufsfindung dient. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Die Beteiligten des zugrunde liegenden Falls streiten um Kindesunterhalt. Sie waren miteinander verheiratet und haben zwei Kinder. Die Kinder leben seit der Trennung im Haushalt der Antragstellerin. Der Sohn der Antragstellerin begann mit siebzehneinhalb Jahren ein freiwilliges soziales Jahr beim Deutschen Roten Kreuz. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Kindesunterhalt u.a. für diese Zeit in Anspruch.
Das Amtsgericht Kassel hatte den Antragsgegner zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Hiergegen richtete sich seine Beschwerde. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Antragsgegners während des Freiwilligenjahrs und änderte nur die Höhe des Anspruchs teilweise ab.
Der Antragsgegner schulde dem Grunde nach Unterhalt während des freiwilligen sozialen Jahres, betont das Oberlandesgericht. Entgegen der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur spreche bereits viel dafür, für die Zeit eines Freiwilligenjahres grundsätzlich einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt anzuerkennen. Das Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten verfolge das am Gemeinwohl orientierte Ziel, Jugendlichen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln. Neben einer beruflichen Orientierungs- und Arbeitserfahrung vermittele der Jugend-Freiwilligen-Dienst auch wichtige personale und soziale Kompetenzen, die als Schlüsselkompetenz noch die Arbeitsmarktchancen verbessern, erläuterte das Gericht. Dies allein könnte es rechtfertigen, einen
Jedenfalls aber bestehe unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände ein
Sogar jungen Volljährigen werde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Orientierungs- und Erprobungsphase während der Berufsfindung zugestanden, die den Eltern abverlange, gewisse Verzögerungen in der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 25859
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