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Die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres darf im Ergebnis nicht anders behandelt werden als die Ableistung des Zivildienstes. Da dem Kind während dieser Zeit in der Regel Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld gewährt wird, entfällt eine Bedürftigkeit. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Im Fall leistete eine junge Frau ein soziales Jahr ab. Es war als Orientierungsphase vor einem geplanten Studium gedacht. Der unterhaltspflichtige Vater kürzte daraufhin die Unterhaltszahlungen.
Zu Recht, wie das Oberlandesgericht München entschied. Die Richter setzten die Unterhaltspflicht des Vaters auf 0,- EUR fest. Der Bedarf der Tochter sei durch Unterkunft und Verpflegung sowie ein Taschengeld gedeckt. Sie sei unterhaltsrechtlich verpflichtet, die angebotenen Leistungen anzunehmen und dürfe nicht durch Wohnen zu Hause mit höheren Fahrtkosten den Bedarf erhöhen.
Vorinstanz:
AG Miesbach - 2 F 528/00
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 2729
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