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Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass derjenige, der nach Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres zunächst arbeitslos ist, Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich dabei jedoch nur nach den während dieser Zeit erhaltenen Sach- und Geldleistungen und nicht einer fiktiven Qualifikation.
Die 1988 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls leistete nach ihrer Schulausbildung vom 27. August 2007 bis 26. August 2008 ein freiwilliges soziales Jahr ab. Träger war das Deutsche Rote Kreuz des Saarlandes, Einsatzstelle war das Centre Hospitalier "Lemire" in St-Avold, Frankreich. Die Klägerin war verpflichtet, die Weisungen der Einsatzstelle zu befolgen und die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Der Träger war verpflichtet, der Klägerin u.a. ein Taschengeld von 150 Euro/Monat, einen Verpflegungs- und Fahrtkostenzuschuss von 55 Euro/Monat zu zahlen, ihr eine Unterkunft zu stellen und die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Im Anschluss an das freiwillige soziale Jahr meldete sich die Klägerin am 8. September 2008 arbeitslos und beantragte
Das Sozialgericht Magdeburg änderte die Bescheide ab und verurteilte die Beklagte, der Klägerin für den streitigen Zeitraum
Mit der vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügte die Klägerin eine Verletzung von § 132 Abs. 1 S. 1 SGB III. Bei Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres handle es sich zwar um eine versicherungspflichtige Beschäftigung, sie habe in der fraglichen Zeit aber kein
Die Revision der Klägerin war unbegründet. Das Landessozialgericht hat zutreffend das Urteil des Sozialgerichts bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, denn die Klägerin hat für die Zeit vom 8. bis 30. September 2008 keinen höheren Anspruch auf
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Zutreffend hat das Landessozialgericht auch entschieden, dass die Klägerin für die Zeit vom 8. bis zum 30. September 2008 Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2017
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 23974
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