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Die Volkswagen AG haftet dem Grunde nach Käufern von Fahrzeugen, die mit dem Motor EA 189 ausgestattet sind, aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Abgasskandal. Verlangt der Käufer Rückerstattung des Kaufpreises, muss er sich die während der Nutzungszeit eingetretene Wertminderung eines vergleichbaren mangelfreien Fahrzeugs auf den Schaden anrechnen lassen (Vorteilsausgleichung). Die Höhe dieser Wertminderung ist durch ein Sachverständigengutachten zu klären. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte im Mai 2009 einen VW Tiguan 2,0 l TDI gekauft. Das Fahrzeug ist mit dem
Das Landgericht Hanau wies die Klage ab. Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte in seiner Entscheidung zunächst fest, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen
Der Kläger habe auch einen Schaden erlitten. Unabhängig vom tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des erworbenen Fahrzeugs sei er durch die Verpflichtung zur Auszahlung des Kaufpreises belastet und solle dafür ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erhalten, die die Zulassungsfähigkeit von Anfang an in Frage gestellt habe, konstatiert das Oberlandesgericht. Da für den Schadenseintritt der Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs maßgeblich sei, sei der Schaden auch nicht später durch das Aufspielen des Software-Updates entfallen.
Die Vorschriften über die Typgenehmigung hätten eine marktsteuernde Zielrichtung, so dass der Makel der Typgenehmigung auf die zivilrechtlich geschlossenen Verträge durchschlage. Die Erwerber unterfielen damit dem Schutzbereich dieser Vorschriften. Die Beklagte habe auch nicht auf einen glücklichen Ausgang in Bezug auf die Zulassungsfähigkeit vertrauen können, so dass vorsätzliches Handeln gegeben sei. Hierbei müsse sich die Beklagte das Handeln ihrer Vorstandsmitglieder zurechnen lassen.
Der Kläger könne damit grundsätzlich den gezahlten
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27893
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