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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2019
7 O 166/18 -

Diesel-Abgasskandal: Käufer hat Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Volkswagen AG hätte Käufer über unzureichendes Software-Update und eines daraus resultierenden "Thermofensters" informieren müssen

Das Landgericht Düsseldorf hat die Volkswagen AG dazu verurteilt, dem Käufer eines VW Tiguan 2.0 TDI den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungs­entschädigung) zu erstatten und das Fahrzeug zurück zu nehmen. Das Gericht verwies darauf, dass das Fahrzeug aufgrund eines nur unzureichend ausgeführten Software-Updates und eines daraus resultierenden "Thermofensters" weiterhin über eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der europäischen Vorschriften verfüge und der Käufer hierüber nicht ausreichend aufgeklärt wurde.

In der Entscheidungsbegründung stellte das Landgericht fest, dass das Fahrzeug des Klägers vom sogenannten "Diesel-Abgasskandal" betroffen war. Zwar hat die Beklagte das mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmte Softwareupdate bei dem Fahrzeug aufgespielt. Allerdings ist die Abgasreinigung durch das Update dergestalt programmiert worden, dass sich ein "Thermofenster" ergibt. Das heißt, die Abgasreinigung funktioniert nur bei Temperaturen zwischen 10° bis 32° Celsius. Bei Temperaturen unter 10° Celsius und über 32° Celsius findet hingegen keine Abgasreinigung statt. Außerdem wird die Abgasreinigung ab einer Höhe von 1000m ausgeschaltet.

Volkwagen hätte über Einschränkungen bei Abgasreinigung informieren müssen

Nach Auffassung des Landgerichts hätte die Volkwagen AG den Kläger auch über diese Einschränkungen bei der Abgasreinigung informieren müssen. Weil eine Aufklärung über die vorhandenen Abschaltvorrichtungen nicht erfolgt ist, wurde dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zugesprochen. Zum einen sei der Kläger durch den Kauf eines mangelhaften Fahrzeugs ohne vorherige umfassende Aufklärung jedenfalls in seiner Entscheidungsfreiheit geschädigt worden. Zum anderen hielt das Gericht aber auch das Aufspielen des Software-Updates nicht für ausreichend. Aufgrund der durch das "Thermofenster" gegebenen Einschränkungen bei der Abgasreinigung verfüge das Fahrzeug auch nach dem Update über eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der europäischen Vorschriften. Dass die Volkswagen AG ihr Vorgehen seit Bekanntwerden des "Abgasskandals" mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt hat, war für die Entscheidung des Gerichts im Ergebnis ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Abgaswerte nunmehr eingehalten werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2019
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)

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