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Die Volkswagen AG ist dem Käufer eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verpflichtet. Der Käufer hat aber durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs einen geldwerten Vorteil erlangt, um den sein Anspruch zu kürzen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im Januar 2014 einen Pkw der Marke VW, Modell Sharan, als Gebrauchtfahrzeug (Erstzulassung 12.7.2012) gekauft. In dem Fahrzeug war ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut, der nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamtes über eine unzulässige Abschaltvorrichtung verfügte. Der Kläger nahm die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs und Motors auf
Das Landgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Eine Haftung aus vorsätzlicher
Gerade das bewertete das Oberlandesgericht Koblenz anders und bejahte einen Anspruch des Klägers aus vorsätzlicher
Diese Kenntnis müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Dem Kläger sei auch durch die Täuschung ein Schaden entstanden, da er, beeinflusst durch die Täuschung, den
Obwohl das Oberlandesgericht dem Kläger somit einen Schadensersatzanspruch zugestanden hat, hatte die Berufung nicht in vollem Umfang Erfolg. Denn der Kläger müsse sich den durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges gezogenen geldwerten Vorteil anrechnen lassen, so die Richter. Das Oberlandesgericht kürzte daher den von der Beklagten zu erstattenden Kaufpreis um diesen Betrag. Dabei ging das Gericht von einer durchschnittlichen Laufleistung des Motors von 300.000 Kilometer aus.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2019
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27506
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