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Werden Ärzte im Rahmen eines Bewertungsportals im Internet anonym bewertet, besteht für diese weder ein Anspruch auf Löschung der Daten noch ein Anspruch auf Unterlassen der Veröffentlichung der Daten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Die Klägerin war niedergelassene
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte das Urteil des Landgerichtes. Der Klägerin stehe weder der Anspruch auf Löschung noch auf Unterlassung zu.
Das Oberlandesgericht führte zunächst aus, dass die Zulässigkeit der Datenerhebung und -verarbeitung sich nicht nach § 28 BDSG richte. Diese Norm regelt die Fälle der Verwendung der Daten für eigene Geschäftszwecke. Die Beklagte habe hier die Daten erhoben und gespeichert, weil sie diese der interessierten Allgemeinheit zur Information und zum Meinungsaustausch zur Verfügung stellen wollte. Die Daten stellen daher eine Art Ware dar und seien damit selbst Gegenstand der Dienstleistung der Beklagten. Deshalb fände § 29 BDSG Anwendung.
Die
Das Oberlandesgericht hielt für die Abwägung folgende Umstände für maßgeblich.
Die Klägerin sei niedergelassene
Weiterhin sei es unproblematisch, dass die Bewertungen anonym erfolgten. Zwar bestehe die Gefahr missbräuchlicher oder unberechtigter Äußerungen. Auch sei es der Klägerin nicht möglich sich direkt mit dem Äußernden auseinanderzusetzen. Jedoch könne die Verpflichtung zur Namensnennung die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Angst vor negativen Auswirkungen davon absieht seine Meinung zu äußern. Abgesehen davon habe die Beklagte Sicherungsmaßnahmen eingebaut, um Missbrauch zu verhindern. So wies sie in einem Bewertungsformular darauf hin, dass "unangemessene oder falsche Bewertungen nicht akzeptiert" werden, es lag eine Beschreibung des Bewertungsprozesses vor und der
Des Weiteren sei die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2012
Quelle: Oberlandesgerichtes Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14496
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