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Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat die Berufung einer Hotel- und Hostelbetreiberin zurückgewiesen, mit der diese erreichen wollte, dass ihr Hotel/Hostel nicht mehr in dem von der Beklagten betriebenen Hotelbewertungsportal bewertet werden darf.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt in Berlin unter einem Dach ein
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen die Beklagte hinsichtlich der Bewertung ihres Hauses ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte habe mit dem Portal einen virtuellen „Pranger“ geschaffen, an dem jedermann – unabhängig davon, ob er Gast im
Nachdem die Klage der Klägerin bereits vor dem Landgericht Hamburg abgewiesen worden war, hatte nun auch die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil keinen Erfolg. Das Hanseatische Oberlandesgericht entschied, dass die Abwägung der Interessen der Klägerin gegen jene der Beklagten, der Nutzer des Bewertungsportals sowie der an Hotelbewertungsportalen interessierten Öffentlichkeit ergebe, dass der Klägerin der geltend gemachte umfassende Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Die Klägerin sei unzutreffenden und für ihren Hotelbetrieb abträglichen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert, da sie deren Löschung verlangen und dies ggf. auch gerichtlich durchsetzen könne. Das von der Klägerin begehrte allgemeine Bewertungsverbot führe jedoch dazu, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht werden könnte. Das liege nicht im Interesse der Allgemeinheit, die ein schutzwürdiges Interesse an Information auch durch derartige Bewertungsportale besitze. An dem Ergebnis der Interessenabwägung ändere sich nichts dadurch, dass die Beklagte eine im Wesentlichen anonyme Bewertung zulasse. Denn auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stünden unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 12895
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