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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.08.2013
15 U 163/12 -

Mängelhaftung des Auftragnehmers selbst bei Vorliegen von Mangelfreiheit aufgrund Verletzung von Hinweispflichten

Beschädigung von Fliesen wegen falschen Reinigungsmittels

Ist ein Werk mangelfrei, so kann dennoch eine Haftung für den Auftragnehmer bestehen, wenn er seine Hinweispflichten nicht nachkommt. Weist ein Fliesenleger den Auftraggeber nicht darauf hin, dass nur bestimmte Reinigungsmittel verwendet dürfen, so haftet der Fliesenleger für die Beschädigung der Fliesen aufgrund der Verwendung von falschem Reinigungsmittel. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Auftrag der Eigentümerin zweier Studentenwohnheime nahm eine Fliesenlegerfirma im Jahr 2003 Fliesenarbeiten an den Bädern der beiden Häuser vor. Nachdem die Arbeiten fertiggestellt und abgenommen wurden, entstanden aufgrund der Verwendung falschen Reinigungsmittels Schäden an den Fliesen. Die Hauseigentümerin klagte daher im Februar 2012 gegen die Fliesenlegerfirma auf Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung der Mängel. Sie hielt die Firma für verantwortlich, da sie auf die Verwendung des richtigen Reinigungsmittels habe hinweisen müssen. Das Landgericht Marburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Fliesenlegerfirma.

Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Fliesenlegerfirma zurück. Der Hauseigentümerin habe gemäß § 637 Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung zugestanden. Dabei habe es dahin stehen können, ob aufgrund einer unzureichenden Herstellung der verwendeten Fliesen das Werk mangelhaft gewesen sei. Denn die Fliesenlegerfirma habe zumindest ihre Hinweispflichten verletzt (vgl. BGH, Urt. v. 08.11.2007 - VII ZR 183/05 -).

Verletzung der Hinweispflicht begründet Mängelhaftung

Die Fliesenlegerfirma habe die Hauseigentümerin darauf hinweisen müssen, so das Oberlandesgericht, dass sie nur bestimmte Reinigungsmittel zur Reinigung der Fliesen habe verwenden dürfen. Eine entsprechende Nebenpflicht habe ihre Grundlage insbesondere in dem größeren Fachwissen der Firma gefunden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Marburg, Urteil vom 13.06.2012
    [Aktenzeichen: 2 O 13/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2013, 2067Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2013, Seite: 2067

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