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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte über eine sofortige Beschwerde eines Wasserversorgungsunternehmens zu entscheiden, dem vom Hessischen Wirtschaftsministerium (als Landeskartellbehörde) missbräuchlich überhöhte Wasserpreise vorgeworfen wurden.
Das Hessische Wirtschaftsministerium als Landeskartellbehörde Energie und Wasser hat mit Verfügung vom 9. Mai 2007 dem Wasserversorger der Stadt Wetzlar - enwag Energieund Wassergesellschaft mbH (enwag) - befristet bis zum 31. Dezember 2008 untersagt, für die Lieferung von Trinkwasser zu allgemeinen Tarifpreisen mehr als 1,66 €/m³ im Typfall 1 (Jahresverbrauch 150 m³, Wasserzähler bis 5 m³/h) und mehr als 1,48 €/m³ im Typfall 2 (Jahresverbrauch 400 m³, Wasserzähler bis 5 m³/h) zu verlangen.
Gleichzeitig hat die Landeskartellbehörde festgestellt, dass die
Gegen diese Verfügung hat die enwag sofortige Beschwerde eingelegt, die der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main überwiegend zurückgewiesen hat.
Die Untersagungsverfügung der Landeskartellbehörde ist nach Meinung des 1. Kartellsenats berechtigt. Die kartellrechtliche Kontrolle der Endkundenpreise von Wasserversorgungsunternehmen richte sich nach den Vorschriften des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) in der Fassung des Jahres 1998. Danach liege hier ein Preismissbrauch vor. Die enwag fordere nämlich ungünstigere Preise als gleichartige Versorgungsunternehmen und habe nicht nachgewiesen, dass der Preisunterschied auf abweichenden Umständen beruht, die ihr nicht zurechenbar sind (§ 103 V 2 Nr. 2 GWB 1998).
Die Anforderungen an die Gleichartigkeit der für den Preisvergleich heranzuziehenden Wasserversorger sind nach Auffassung des 1. Kartellsenats nicht übermäßig hoch anzusetzen. Insbesondere könnten Strukturunterschiede der Versorgungsgebiete nur dann berücksichtigt werden, wenn der Wasserversorger genau nachweist, wie sie sich im Einzelnen auf die Preise auswirken.
Nur die Feststellungsentscheidung der Landeskartellbehörde hat der 1. Kartellsenat aufgehoben. Eine solche Entscheidung komme nur dann in Betracht, wenn keine Untersagungsverfügung mehr ergehen kann, weil das beanstandete Verhalten bereits beendet ist. Dies sei hier nicht der Fall.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2008
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Dokument-Nr. 7007
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