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Eine Preissenkungsverfügung der Hessischen Landeskartellbehörde, mit der diese den Wasserversorger der Stadt Wetzlar, die enwag Energie und Wassergesellschaft mbH (enwag), im Jahr 2007 verpflichtet hatte, die Wasserpreise um etwa 30 % zu senken, ist rechtmäßig. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die enwag beliefert in der Stadt Wetzlar Haushalts- und Kleingewerbekunden mit Trinkwasser. Seit dem 1. Januar 2003 hat sie dafür bei dem typischen Jahresverbrauch eines Einfamilien-Hauses einen Preis von 2,35 €/m3 und bei dem typischen Jahresverbrauch eines Mehrfamilien-Hauses einen Preis von 2,10 €/m3 berechnet. Die Landeskartellbehörde hat diesen Preis mit den Wasserpreisen von 18 anderen Wasserversorgungsunternehmen aus dem gesamten Bundesgebiet verglichen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass er um etwa 30 % überhöht ist. Mit Verfügung vom 9. Mai 2007 hat sie die enwag zu einer entsprechenden Preissenkung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 verpflichtet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat diese Anordnung auf die Beschwerde der enwag als rechtmäßig bestätigt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der enwag hatte keinen Erfolg.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der für die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle von Wasserpreisen grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind öffentliche Wasserversorger der verschärften kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht nach § 103 Abs. 5, § 22 Abs. 5 GWB idF der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 unterworfen. Diese Vorschriften ermöglichen es der Kartellbehörde, einen Preismissbrauch von Versorgungsunternehmen durch einen Vergleich mit den Preisen gleichartiger Versorgungsunternehmen festzustellen, und legen dem betroffenen Unternehmen auf, seine höheren Preise zu rechtfertigen. Diese Vorschriften sind zwar für Strom- und Gasversorger schon 1999 außer Kraft getreten, gelten aber – wie der Bundesgerichtshof näher begründet hat – entgegen der Auffassung der enwag für die Wasserversorger weiter. Ihr Anwendungsbereich darf, wie in der Entscheidung ferner betont wird, auch nicht dadurch zu sehr eingeschränkt werden, dass an die Feststellung der Gleichartigkeit der Vergleichsunternehmen überhöhte Anforderungen gestellt werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die nähere Überprüfung der Preissenkungsverfügung der Hessischen Kartellbehörde keinen Rechtsfehler ergeben. Umstände, die ihre höheren
Soweit die Kartellbehörde darüber hinaus – um den betroffenen Kunden die Rückforderung bereits geleisteter Rechnungsbeträge zu erleichtern – die Feststellung ausgesprochen hat, die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2010
Quelle: ra-online, BGH
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Dokument-Nr. 9148
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