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Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für Beschädigungen, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und bekräftigt, dass der Betreiber einer Waschstraße grundsätzlich nur für schuldhafte Pflichtverletzungen einzustehen habe.
Der Beklagte betreibt eine Tankstelle mit einer automatischen Portalwaschanlage in der Wetterau. Am Eingang der Anlage hängen Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dort heißt es in Ziff. 3:
"Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden".
Der Kläger nutzte die Waschanlage. Während des Trocknungsvorgangs kollidierte der Trocknungsbalken mit der Windschutzscheibe des Fahrzeugs und beschädigte sie. Ursache war ein defekter Sensor. Der Gebläsebalken erkannte das Fahrzeug nicht korrekt und fuhr deshalb nicht die tatsächlich vorhandene Kontur ab. Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten auf
Das Landgericht Gießen hat mit einem Grund- und Teilurteil ausgesprochen, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei und der Beklagte einen Teilbetrag an den Kläger zu zahlen habe. Hiergegen richtete sich die Berufung des Beklagten.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main änderte das Urteil des Landgerichts und wies die Klage vollständig ab. Der Beklagte müsse nicht für die Beschädigungen einstehen. Es treffe ihn keine schuldhafte
Grundsätzlich hafte der Betreiber einer Autowaschstraße zwar für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen. Es sei dabei auch zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liege, wenn - wie hier - kein Fehlverhalten des Nutzers oder aber ein Defekt des Fahrzeugs vorlägen.
Der Betreiber der
Der Beklagte habe auch nicht eine verschuldensunabhängige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 25270
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