wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Urteil vom 12.06.2017
31 S 2137/17 -

Wasch­anlagen­betreiber haftet nicht für Beschädigung eines Pkw aufgrund Unvereinbarkeit eines serienmäßigen Bauteils mit Waschanlagentechnik

Wasch­anlagen­betreiber muss nicht über jede theoretische Gefahr aufgrund Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Waschanlagentechnik aufklären

Ein Wasch­anlagen­betreiber haftet nicht für die Beschädigung eines Pkw aufgrund der serienmäßigen Ausstattung, wenn er die Unvereinbarkeit der Waschanlagentechnik mit der Serienausstattung des Fahrzeugs nicht kannte oder kennen musste. Er muss auch nicht über jede nur theoretische Gefährdung aufgrund der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Waschanlagentechnik aufklären. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Audi Q5 durch eine Waschanlage beschädigt. Ein Sachverständiger stellte im Nachhinein fest, dass am Fahrzeug serienmäßig eine Stelle existiere, die einen ungestörten Borstenverlauf nicht garantiere. Die Fahrzeughalterin warf dem Waschanlagenbetreiber eine Aufklärungspflichtverletzung vor und erhob daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Ihrer Meinung nach hätte der Waschanlagenbetreiber davor warnen müssen, dass die Anlage konstruktionsbedingt für bestimmte serienmäßige Pkw nicht geeignet sei. Das Amtsgericht München gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des beklagten Waschanlagenbetreibers.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung

Das Landgericht München I entschied zu Gunsten des Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Beklagte habe eine Waschanlage betrieben, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe. Ihm sei zudem keine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung anzulasten.

Keine Aufklärungspflicht über jede nur theoretische Gefährdung aufgrund Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Waschanlagentechnik

Nach Ansicht des Landgerichts sei zwar grundsätzlich eine deutliche Warnung erforderlich, wenn die Waschanlage konstruktionsbedingt für bestimmte serienmäßige ausgerüstete Pkw nicht geeignet sei. Dies gelte jedoch nur dann, wenn der Waschanlagenbetreiber davon Kenntnis habe oder dies hätte kennen müssen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Ein Waschanlagenbetreiber habe auch nicht die Pflicht, über jede nur theoretische Gefährdung aufgrund der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Waschanlagentechnik aufzuklären. Dies gelte insbesondere bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts. Die Anforderungen an die Sorgfalt eines Waschanlagenbetreibers dürfen nicht überspannt werden. Es sei ihm nicht zuzumuten, von jedem existierenden Fahrzeugtyp in jedweder, zumindest serienmäßiger Ausstattung Kenntnis darüber zu erlangen, welche Bauteile den Einwirkungen einer den technischen Vorgaben entsprechenden Waschanlage möglicherweise nicht standhalten können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2017
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht München, Urteil vom 11.01.2017
    [Aktenzeichen: 262 C 19865/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Muenchen-I_31-S-213717_Waschanlagenbetreiber-haftet-nicht-fuer-Beschaedigung-eines-Pkw-aufgrund-Unvereinbarkeit-eines-serienmaessigen-Bauteils-mit-Waschanlagentechnik~N24641

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 24641 Dokument-Nr. 24641

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.