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Das Landgericht Ansbach hat dem Benutzer einer Autowaschanlage Schadensersatz für einen bei Benutzung der Anlage entstandenen Fahrzeugschaden zugesprochen, da ihm der Anlagenbetreiber kein Verschulden am Schadenseintritt nachweisen konnte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls benutzte mit seinem automatikgetriebenen Pkw die
Der Kläger, der sein Fahrzeug während des Waschvorgangs ordnungsgemäß ausgeschaltet hatte, rollte mit diesem am Ende der
Das Landgericht Ansbach rekonstruierte den Schadenshergang mit Hilfe von zwei Sachverständigen, die zwei alternative Schadensursache feststellten: Entweder habe das grüne Ampellicht zu früh geleuchtet, als sich die Schleppkette, mit der die Fahrzeuge durch die Anlage befördert werden, noch bewegt habe, oder der Kläger habe noch vor Aufleuchten des Grünlichts den Motor angelassen und dazu - wie bei Automatikfahrzeugen erforderlich - das Bremspedal betätigt, wodurch das blockierte Rad auf die Transportrolle der Schleppkette gehoben und dadurch nach hinten gegen die Trocknungsdüse gerollt wäre.
Das Landgericht erkannte in beiden Varianten kein Verschulden des Kunden der Waschanlage und damit eine Verantwortlichkeit des Waschanlagenbetreibers, für den Schaden aufzukommen. Im zweiten Fall sei der Warnhinweis an der Einfahrt der Anlage nicht ausreichend. Dem Anlassen des Motors liege kein bewusster Bremsvorgang zugrunde, sondern das Ziel, die Waschanlage zu verlassen. Insofern hätte es eines weiteren Hinweises bedurft, dass der Motor von Automatikgetrieben nicht vor Aufleuchten des Grünlichts gestartet werden dürfe, da es allgemeiner Lebenserfahrung entspreche, dass Autofahrer in Erwartung des baldigen Grünlichts die unmittelbare Wegfahrbereitschaft herstellten.
Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, dass der Kläger in der Waschanlage rückwärts gefahren sei. Dies schloss das Gericht mit der Einschätzung der beiden Sachverständigen zum Hergang des Schadenseintritts aus.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2015
Quelle: Landgericht Ansbach/ra-online
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Dokument-Nr. 21265
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