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Enthält eine Internetseite ein kostenpflichtiges Angebot und wird auf diese Zahlungsverpflichtung nicht deutlich hingewiesen, so liegt eine konkludente Täuschung durch den Webseitenbetreiber vor. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Die Angeschuldigten betrieben im
Bei Aufruf der Seiten sei zunächst eine Anmeldemaske mit dem Hinweis erschienen, dass die angebotene Leistung der
Durch Betreiben der Websites besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine Täuschungshandlung im strafrechtlichen Sinne gemäß § 263 StGB. Eine ausdrückliche
Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV bestehe die Pflicht des Webseitenbetreibers darin, die Preise dem Angebot eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Dieser Verpflichtung seien die Angeschuldigten nicht nachgekommen, da der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit aufgrund der Gestaltung der
Bei der Beurteilung, ob das Angebot auf eine
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass sich die Beschuldigten nicht ernsthaft an Verbraucher wendeten, die die Entgeltlichkeit erkennen. Das Ziel habe vielmehr darin bestanden, Verbraucher über die Vergütungspflichtigkeit in die Irre zu führen und diesen Irrtum wirtschaftlich auszunutzen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vt/st)
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Dokument-Nr. 11030
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