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Wenn es eine Internetseite ersichtlich darauf angelegt, Internetbenutzer über die Kostenpflichtigkeit des Angebots zu täuschen, erfüllt die Geltendmachung von etwaigen Nutzungsgebühren durch den Anbieter den Tatbestand des versuchten Betrugs. Der Anwalt, der für den Betreiber der Internetseite das Inkasso betreibt, kann sich wegen Beihilfe zum (versuchten) Betrug strafbar machen, wenn er diese Hintergründe kennt und für die Firma in einer Vielzahl von Fällen Ansprüche aus angeblich so zustande gekommenen Verträgen geltend macht. Der Anwalt muss daher für die Anwaltskosten, die durch die außergerichtliche Abwehr einer derartigen Forderung entstehen, Schadensersatz leisten. Dies geht aus einer entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe hervor.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Münchener
"Bitte fülle für deine Anmeldung * alle Felder vollständig aus:"
Wenn man die entsprechende Seite ganz nach unten scrollt, findet sich zu dem Sternchen der Hinweis:
Um Missbrauch und wissentliche Falscheingaben zu vermeiden, wird Ihre IP-Adresse 85.190.xxx.xxx bei der Teilnahme gespeichert. Anhand dieser Adresse sind Sie über Ihren Provider: 85.190.xxx.xxx identifizierbar. Durch Betätigung des Button "Zum Geburtstags-Archiv" beauftrage ich ... mich für den Zugang zum Geburtstags-Archiv freizuschalten sowie für das ...-Gewinnspiel zu registrieren. Der einmalige Preis für einen Sechs-Monats-Zugang zu unserer Datenbank beträgt 59,95 Euro inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Vor diesem Hinweis befindet sich bereits der so genannte Anmelde-Button. Die Klägerin hatte diesen Button gedrückt.
Daher schickte die Firma der Klägerin eine entsprechende Rechnung. Als die Klägerin nicht bezahlte, wurde sie durch die Münchener Anwältin gemahnt. Die Klägerin nahm sich ihrerseits einen Anwalt für die Abwehr dieser Forderung. Ihr entstanden dadurch 46,41 EUR Anwaltskosten, die sie von der Münchener Anwältin zurückverlangte.
Das Amtgericht Karlsruhe verurteilte die beklagte Anwältin zur Erstattung dieser Kosten. Die Beklagte habe sich gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 22, 27 StGB schadensersatzpflichtig gemacht.
Das Gericht stellte fest, dass zwischen der Klägerin und der Firma ... kein Vertrag zustande gekommen war, weil die Gestaltung der Onlineseite bewusst so erfolgte, dass ein durchschnittlicher Benutzer der Auffassung war, er fülle lediglich eine Anmeldung aus. Der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit befand sich unter dem Anmelde-Button in dem oben genannten Absatz, dort jedoch am Ende.
Die Seite ist ersichtlich darauf angelegt, Internetbenutzer über die Kostenpflichtigkeit des Angebotes zu täuschen. Der beklagten
Dies zeige, dass die Beklagte selbst davon ausging, dass die von ihr geltend gemachten Forderungen nicht existierten.
Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handele es sich um die Beihilfe zu einem versuchten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Karlsruhe
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