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Der Bertreiber eines Internetportals muss Hinweise auf zusätzliche Kosten für eine Dienstleistung - hier für die Vermittlung von Mitfahrgelegenheiten - deutlich kenntlich machen. Ein Hinweis auf ein kostenpflichtiges Zwei-Jahres-Abonnement unauffällig in einem längeren Fließtext auf der Anmeldeseite platziert, stellt einen Verstoß gegen die Preisangabenverordung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Landshut hervor.
Im zugrunde liegenden Fall betreibt die Firma Paid Content im
Die Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen das Unternehmen, da es sich nach ihrer Auffassung bei dieser Vorgehensweise um eine typische Abofalle handelt, die nur dazu dient, Internetnutzer hereinzulegen. Auf der Startseite gab es keinen Hinweis darauf, dass die Vermittlung der Mitfahrgelegenheiten etwas kostet. Auf der Anmeldeseite war der Preishinweis unauffällig in einem längeren Fließtext platziert.
Die Richter des Landgerichts Landshut werteten den Internetauftritt als irreführend und Verstoß gegen die Preisangabenverordung. Die meisten Verbraucher rechneten nicht mit der Kostenpflichtigkeit des Angebots. Für sie bestehe daher in der Regel gar kein Anlass, sich um eine gründliche und vollständige Wahrnehmung aller auf dem Bildschirm erkennbaren Informationen zu bemühen. Deshalb sei ein eindeutiger Hinweis auf den zu zahlenden Preis erforderlich. Der Preishinweis auf der Anmeldeseite war dagegen nach Überzeugung des Gerichts so versteckt, dass ihn viele Nutzer gar nicht wahrnehmen.
Das Gericht erklärte außerdem zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von mitfahrzentrale-24.de für unzulässig. Die Betreiber dürfen nicht mehr die Klausel verwenden, dass Kunden das Jahresentgelt im voraus zahlen müssen. Unzulässig ist auch die Klausel, nach der sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit um weitere zwei Jahre verlängert.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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