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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte in einem Eilverfahren den einstweiligen Entzug der Personensorge der Mutter und damit die vorübergehende Unterbringung eines Mädchens in einer Bereitschaftspflegefamilie. Bereits der dringende Verdacht des Fotografierens von Kindern in eindeutig kinderpornografischen Positionen begründet eine Gefährdung des Kindeswohl auch eines bislang nicht betroffenen Mädchens.
Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist die Mutter eines kleinen Mädchens. Mit ihrem Lebensgefährten hat sie bereits zwei weitere Töchter. Gegen den Lebensgefährten laufen mehrere Ermittlungsverfahren. Sie wurden wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornographische Schriften sowie des Verdachts des sexuellen Missbrauchs der beiden älteren Töchtereingeleitet.
Das Mädchen wurde nach der Geburt noch im Krankenhaus vom Jugendamt in Obhut genommen und in einer Pflegefamilie untergebracht. Durch Beschluss eines hessischen Familiengerichts wurde der Mutter die Personensorge vorläufig entzogen und dem Jugendamt übertragen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter. Die hatte jedoch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Das
Aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergebe sich der dringende Verdacht des sexuellen Missbrauchs der beiden älteren Töchter der Kindesmutter durch ihren Lebensgefährten. Die Akten enthielten mehrere Lichtbilder dieser Töchter fast nackt in kinderpornographischen Posen. Nach Überzeugung des Gerichts sei eine Gefährdung des Kindeswohls bereits in dem Anfertigen der Bilder zu sehen, ganz gleich, ob diese (seitens des Lebensgefährten) für eigene Zwecke oder aber zur Weiterleitung an andere Person angefertigt worden sein. Das Gericht verweist darauf, dass bereits durch das Fotografieren der Kinder in diesen eindeutig sexualisierten bzw. kinderpornographischen Positionen eine Degradierung der Mädchen zu einem bloßen Sexobjekt und eine sexuelle Ausbeutung zu pornographischen Aktivitäten liege.
Hiermit sei der naheliegende Eintritt eines Schadens für die körperliche und psychische Unversehrtheit der Mädchen verbunden. Aus diesen Umständen ergebe sich auch eine Kindeswohlgefährdung für die erst wenige Monate alte und damit besonders verletzliche Schwester der bislang betroffenen Mädchen. Es bestehe die erhebliche und nachhaltige Gefahr, dass auch sie vom Vater der älteren Töchter zur Befriedigung eigener und fremder sexueller und kinderpornographische Interessen missbraucht würde. Dabei begründe bereits der einmalige Missbrauch die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des Kindes, so das Gericht. Aufgrund ihres jungen Alters fehle dem Mädchen zudem jede Möglichkeit, sich zu wehren oder Dritten anzuvertrauen.
Mildere Mittel als der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 25929
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