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Will das Familiengericht von der Einschätzung des Jugendamts und des Verfahrensbeistandes zum Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung abweichen, so muss es die gegenläufige Entscheidung nachvollziehbar begründen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2019 wurde in Brandenburg ein fünfjähriges Kind aus der Pflegefamilie genommen, da bekannt wurde, dass der Pflegevater wegen Besitzes kinderpornografischer Bilder und Videos zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Pflegemutter beantragte nachfolgend die
Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und wies den Fall zur Neuverhandlung zurück. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletze das Kind in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit 6 Abs. 2 Satz 2 GG.
Hält das Familiengericht eine Trennung des Kindes von den (Pflege-) Eltern für nicht erforderlich, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der (Pflege-) Familie oder bei einer Rückkehr dorthin in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wird, so müsse das Gericht nachvollziehbar begründen, warum eine solche Gefahr für das Wohl des Kindes nicht vorliegt. Diese Begründungspflicht gelte insbesondere dann, wenn das Gericht der Einschätzung der Sachverständigen oder der beteiligten Fachkräfte zum Vorliegen einer
Das Oberlandesgericht habe sich nicht mit den Umstand auseinandergesetzt, so das Bundesverfassungsgericht, dass die Pflegemutter versucht hat, die Taten ihres Ehemanns zu verheimlichen bzw. zu verharmlosen. Die Pflegemutter hatte die von ihrem Ehemann ausgehende Missbrauchsgefahr nicht anerkannt. Daher seien Zweifel daran, ob sie bereit sei, langfristige Maßnahmen zum Schutz des Kindes zu ergreifen, angebracht gewesen. Unberücksichtigt sei ebenso geblieben, dass Zweifel an der endgültigen Beendigung der Beziehung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2021
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
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