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Willigt der geschiedene Mann nicht ein, dass seine Tochter den Namen des neuen Ehemanns der Mutter trägt, kann das Gericht die Einwilligung ersetzen, wenn die sogenannte Einbenennung "erforderlich" ist. Eine Kindeswohlgefährdung ist für die Ersetzung nicht erforderlich. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens stritten um die Änderung des Nachnamens ihrer gemeinsamen Tochter. Die Ehe der Beteiligten wurde 2010 geschieden. Der Vater hat seit 2014 keine Umgangskontakte mit der Tochter mehr.
Die Mutter der Tochter ist inzwischen neu verheiratet. Sie trägt den Namen des zweiten Mannes als Familiennamen ebenso wie ihre in dieser Ehe geborene weitere Tochter. Die Mutter möchte, dass ihre erste Tochter ebenfalls diesen Familiennamen trägt. Da der Vater seine
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Erfolg. Die Voraussetzung für die gerichtliche
Das Oberlandesgericht ließ im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2005 die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu.
1 Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. 2 Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. 3 Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28275
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