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Nach § 1618 BGB ist es möglich, dass ein Kind den Familiennamen des Stiefvaters annimmt (sog. Einbenennung). Ist dies der Fall und ist die Stiefelternehe nicht geschieden, so ist eine Namensänderung des Kindes aufgrund nachträglicher Begründung der elterlichen Sorge durch die Kindseltern gemäß § 1617 b Abs. 1 BGB nicht möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine verheiratete, aber von ihrem Ehemann getrennt lebende Frau gebar im Oktober 1997 ein
Sowohl das Amtsgericht Landau an der Pfalz als auch das Oberlandesgericht Zweibrücken lehnten eine
Der Bundesgerichthof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde des Kindsvaters zurück. Eine Neubestimmung des Familiennamens des Kindes nach § 1617 b Abs. 1 BGB sei nicht möglich. Die Vorschrift greife nämlich dann nicht, wenn und solange die Ehe der Kindsmutter mit ihrem derzeitigen Ehemann, sprich dem
Die nachträgliche Begründung elterlicher Sorge könne nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht zwingend und stets zu einem gegenüber anderen vorherigen Namenserwerben vorrangigen Namensneubestimmungsrecht führen. Die Vorschrift des § 1617 b BGB bezwecke nicht, jede auf der elterlichen Sorge beruhende und in der Vergangenheit getroffene Entscheidung über die Namenstragung des Kindes in die Verfügungsgewalt der nachträglich gemeinsam sorgeberechtigten Kindseltern zu stellen. In diesem Zusammenhang sei der Zweck von § 1618 BGB zu beachten, wonach durch die Annahme des Familiennamens des Stiefelternteils die Integration in die Stieffamilie gefördert werden soll. Dieser Zweck erledige sich erst mit Scheidung der Stiefelternehe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23079
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