kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Ist eine Stadt verpflichtet den Winterdienst durchzuführen, so muss sie spätestens gegen 9.30 bis 10 Uhr die Fußgängerüberwege bestreut haben. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach und stürzt deswegen ein Passant wegen der Glätte, verletzt sie ihre Amtspflicht. Der verletzte Passant kann daher Schadenersatz verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stürzte eine Frau gegen 11.15 Uhr in der Innenstadt auf einem
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der verunfallten Frau. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden (§ 839 BGB, Art. 34 GG), da die streupflichtige Stadt ihre Amtspflicht verletzt habe. Inhalt und Umfang dieser Amtspflicht bestimme sich nach der zivilrechtlichen
Die Stadt sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts entsprechend der privatrechtlichen
Zwar hat das Oberlandesgericht zuerkannt, dass zunächst besonders gefährliche und besonders früh von stärkerem Verkehr befahrene oder begangene Bereiche zuerst gestreut werden müssen. Es habe jedoch im Beginn des Streudienstes um 7 Uhr einen Organisationsmangel gesehen. Denn um diese Zeit sei der Berufsverkehr bereits voll angelaufen. Daher habe um 7 Uhr das Räumen und Streuen bereits abgeschlossen sein müssen.
Das Gericht hielt daher einen Arbeitsbeginn von 5 bzw. 5.30 Uhr für erforderlich. Damit wäre sichergestellt worden, dass spätestens zum Einsetzen des starken Fußgängerverkehrs die Einkaufsbereiche der Innenstadt und somit auch der Unfallort geräumt oder bestreut gewesen wären. Angesichts dessen, dass in dieser Berufsgruppe Nacht- bzw. Frühdienste nicht ungewöhnlich sind, sei der Stadt auch nichts Unzumutbares verlangt worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/VersR 1995, 45/rb)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Frankfurt-am-Main_1-U-4992_Streupflichtige-Stadt-muss-spaetestens-bis-93010-Uhr-Fussgaengerueberweg-gestreut-haben~N14582
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 14582
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.