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Zwar dürfen grundsätzlich Tiere mit in ein Taxi genommen werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es sich um einen Dobermann handelt. In einem solchen Fall darf der Taxifahrer regelmäßig die Fahrgastbeförderung verweigern. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verurteilte ein Amtsgericht im April 2003 einen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Taxifahrers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Der
Zwar dürfe ein Fahrgast grundsätzlich sein Tier mit in das Taxi nehmen, so das Oberlandesgericht. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn dadurch geltende Vorschriften verletzt werden. So habe der Fall hier gelegen. So sei die Unterbringung des Dobermanns im Kofferraum aus Tierschutzgründen ausgeschieden. Dies gelte im Übrigen auch für Kurzstrecken. Auch der Transport des Tieres im Fahrgastraum sei unzulässig gewesen. So sei der
Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19207
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