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Ein Taxifahrer hat eine Beförderungspflicht. Neben dem Fahrgast muss ein Taxifahrer auch die Sachen des Fahrgastes befördern, wenn diese so untergebracht sind, dass dadurch nicht die Sicherheit und Ordnung des Betriebs gefährdet wird. Als Sachen gelten auch Tiere, so dass diese auch grundsätzlich mit zu befördern sind. Dies entschied das Bayerische Oberste Landesgericht.
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Fahrgast mit seinem Dackel für eine Fahrt innerhalb der Stadt ein
Der
Das Bayerische Oberste Landesgericht führte aus, dass der
Zu den Sachen im Rechtssinne würden auch Tiere gehören, führte das Bayerische Oberste Landesgericht weiter aus. Daher müsse ein
Im vorliegenden Fall gab es nach den Feststellungen des Bayerischen Obersten Landesgericht aber keinen ausreichenden Grund, nachdem der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2014
Quelle: ra-online, BayObLG (zt/DAR 1986, 31/pt)
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Dokument-Nr. 18923
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