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Muss ein Autofahrer einem plötzlichen und heftigen Stuhldrang (Durchfall) nachkommen, so kann unter bestimmten Umständen die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn aufgrund einer nahe gelegenen Ausfahrt dadurch kein nennenswerter Zeitgewinn erreicht wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall überschritt eine Autofahrerin auf einer autobahnähnlichen Straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h. Das Amtsgericht Düsseldorf verhängte aufgrund dessen gegen die Autofahrerin ein
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar könne ein
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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