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Eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung endet automatisch an der Stelle, an der die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Daher gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund einer Rechtskurve mit Ende der Kurve nicht mehr. Auf andere eventuell bestehende Gefahrenlagen kommt es nicht an. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h auf einer Autobahn vom Amtsgericht Weinheim zu einer Geldbuße von 130 EUR verurteilt. Nach Angaben des Gerichts galt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Dem trat der Autofahrer mit der Behauptung entgegen, dass die
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Amtsgerichts. Nach Prüfung des Falls konnte das Gericht nicht feststellen, dass die
Das Oberlandesgericht verwies jedoch darauf, dass bei Vorliegen eines Gefahrzeichens, eine streckenbezogene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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