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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.11.2015
5 RBs 34/15 -

Keine Geschwindig­keits­begrenzung durch Verkehrsschild "Ende der Autobahn"

Zum Verkehrsschild "Ende der Autobahn" (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO)

Das Verkehrsschild "Ende der Autobahn" (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßen­verkehrs­ordnung) zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es ordnet keine Geschwindigkeits­beschränkung an. Dies hat das OLG Hamm entschieden.

Der 1957 geborene Betroffene aus Essen fuhr im Mai 2014 mit seinem Pkw von der BAB 52 kommend auf der Norbertstraße in Essen in Fahrtrichtung Essen-Haarzopf. Er sah und passierte das Verkehrsschild "Ende der Autobahn" (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO). In Höhe eines Fußweges ergab eine Geschwindigkeitskontrollmessung, dass der Betroffene 76 km/h schnell fuhr. Nach Auffassung der zuständigen Bußgeldbehörde liegt diese Stelle liegt innerhalb der geschlossenen Ortschaft mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Aufgrund dieses Geschehens verurteilte ihn das AG Essen am 24.11.2015 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu einer Geldbuße von 120 Euro. Dabei verwies es darauf, dass dem Betroffenen ein fahrlässiger Vorstoß vorzuwerfen sei. Er habe nach dem Passieren des Verkehrsschildes "Ende der Autobahn" die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhalten müssen, ohne dass es darauf ankomme, ob nach dem Schild "Ende der Autobahn" noch ein weiteres, die Geschwindigkeit regelndes Schild oder ein Ortseingangsschild aufgestellt gewesen sei.

Betroffener legte erfolgreich Rechtsbeschwerde ein

Gegen die amtsgerichtliche Verurteilung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Das OLG Hamm hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das gerichtliche Bußgeldverfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

OLG Hamm verneint fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm rechtfertigen die Feststellungen des Amtsgerichts keine Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften. Das Amtsgericht habe lediglich festgestellt, dass der Betroffene das Verkehrsschild "Ende der Autobahn" passiert habe. Dieses zeige lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten sollten. Es enthalte keine Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung. Das Amtsgericht habe daher aufklären müssen, ob der Betroffene ein Ortseingangsschild passiert habe oder aber der Charakter einer geschlossenen Ortschaft am Ort der Geschwindigkeitskontrolle offensichtlich und eindeutig gewesen sei. Wenn eine Ortstafel fehle, beginne die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfange. Die Bußgeldsache sei daher vom Amtsgericht erneut zu verhandeln und zu entscheiden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2016
Quelle: ra-online, OLG Hamm (pm/pt)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 107Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 107

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