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Wird bei Nacht und schlechten Sichtverhältnissen eine Geschwindigkeit durch Nachfahren ermittelt, so kommt nur dann eine Verurteilung wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Betracht, wenn ausreichende Feststellungen zu den Lichtverhältnissen getroffen werden. Ein Toleranzwert von 20 % kann nur angewendet werden, wenn die schlechten Sichtverhältnisse berücksichtigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch ein
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Autofahrers. Denn das Amtsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, inwiefern das Fahrzeug des Autofahrers unter Berücksichtigung der herrschenden Sichtverhältnisse durch externe Lichtquellen hinreichend beleuchtet oder aufgrund der Heckleuchten hinreichend deutlich erkennbar war. Nur so könne nämlich eine zuverlässige Abstandsschätzung vorgenommen werden.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne zudem nur dann ein Toleranzwert von 20 % berücksichtigt werden, wenn dabei die schlechten Sichtverhältnisse mit berücksichtigt werden. Denn ein Abschlag komme grundsätzlich nur bei guten Sichtverhältnissen in Betracht. Zudem dürfe der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug etwa den halben bis maximal ganzen Tachowert, der im nachfahrenden Fahrzeug angezeigt wird, nicht übersteigen. Es müsse weiterhin der Abstand ungefähr gleich bleiben, die Nachfahrstrecke rund das fünffache des Abstands betragen und der Tachometer in kurzen Abständen abgelesen werden. Feststellungen dazu haben ebenfalls gefehlt.
Aufgrund der fehlenden Feststellungen hob das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Sache zur Neuverhandlung zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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