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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 19.12.2022
2 Ss (OWi) 183/22 -

Berücksichtigung von Toleranzabzügen bei Geschwindig­keits­messung aus nachfahrendem Fahrzeug mit Stoppuhr

Feststellung zu den Sichtverhältnissen und den die Messtrecke festlegenden Autobahn­kilometrierungen

Eine Geschwindig­keits­messung aus dem nachfahrenden Fahrzeug mittels einer Stoppuhr ist grundsätzlich möglich. Für eine Verurteilung ist aber erforderlich, dass das Gericht Feststellungen zu den Sichtverhältnissen und den die Messtrecke festlegenden Autobahn­kilometrierungen macht. Zudem sind Toleranzabzüge zu beachten. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer im Juli 2022 vom Amtsgericht Delmenhorst wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 400 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Die Geschwindigkeitsmessung wurde bei Nacht auf einer Autobahn aus einem nachfahrenden Polizeifahrzeug mittels einer Stoppuhr vorgenommen. Gegen die Verurteilung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Unzureichende Feststellungen zur Verurteilung

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied zu Gunsten des Betroffenen. Die Feststellungen des Amtsgerichts reichen für eine Verurteilung nicht aus. Für die Zuverlässigkeit einer Stoppuhrmessung sei zunächst wesentlich, dass am Beginn und am Ende der Messung eindeutiger Sichtkontakt der Polizeibeamten zum überwachten Fahrzeug und den die Messtrecke festlegenden Autobahnkilometrierungen bestehe. Dazu fehlen jegliche Angaben im Urteil.

Fehlende Ausführungen zu Beleuchtungsverhältnisses, Abstand und Ort der Kilometrierungsschilder

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts seien Ausführungen zu den Beleuchtungsverhältnissen auf der nächtlichen Autobahn, zum Abstand des Polizeifahrzeugs zum Fahrzeug des Betroffenen sowie zum Ort und Beschaffenheit der Kilometrierungsschilder erforderlich.

Berücksichtigung von Toleranzabzügen

Zudem sei nach Ansicht des Oberlandesgericht Toleranzabzüge wegen optischer Fehlermöglichkeiten, Fehler bei der Vermessung der Autobahnkilometrierungen, Fehlergrenzen der verwendeten Stoppuhr und Fehler beim Stoppen der Zeit mit der Hand zu berücksichtigen. Dazu fehlen ebenfalls jegliche Angaben im Urteil des Amtsgerichts.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2023
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

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