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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2011
IV-4 RBs 29/11 -

Ordnungswidrigkeit: Erhöhte Anforderungen an die Identifizierung eines Fahrers bei schlechter Qualität eines Radarfotos

Verurteilung eines Verkehrssünders nur bei richterlicher Überzeugung der Fahrereigenschaft

Ist ein Radarfoto von schlechter Qualität, so treffen den Richter erhöhte Anforderungen an der Identifizierung des Fahrers. Die Verurteilung eines Verkehrssünders ist nur dann zulässig, wenn für den Richter die Fahreigenschaft anhand überprüfbarer Kriterien feststeht. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom Amtsgericht zu einer Geldbuße verurteilt. Der Richter war aufgrund der Radarfotos überzeugt, dass der Autofahrer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug fuhr. Nähere Ausführungen dazu machte er jedoch nicht, sondern verwies lediglich auf die Fotos. Der Autofahrer behauptete, er habe das Fahrzeug nicht gefahren. Die Radarfotos haben ihn jedenfalls aufgrund der schlechten Qualität nicht identifizieren können. Er legte daher Rechtsbeschwerde gegen die Verurteilung ein.

Ausführungen des Amtsgerichts genügten nicht zur Verurteilung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Autofahrers. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Identifizierung des Fahrers haben zur Verurteilung nicht genügt. Das Urteil wurde daher aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Bloßer Verweis auf Radarfotos genügt regelmäßig

Zwar genüge nach Ansicht des Oberlandesgerichts regelmäßig der Verweis auf die Radarfotos, wenn sie zur uneingeschränkten Identifizierung nach Inhalt und Qualität geeignet sind. In einem solchen Fall seien nähere Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrers nicht notwendig.

Radarfotos waren von schlechter Qualität

Seien jedoch die Fotos aufgrund der schlechten Qualität nur eingeschränkt geeignet zur Identitätsfeststellung, so das Oberlandesgericht weiter, so müsse der Richter konkrete Angaben zur Identifizierung des Fahrzeugführers machen. Dazu seien Ausführungen zur Bildqualität notwendig gewesen. Des Weiteren hätte er die charakteristischen Merkmale der abgebildeten Person, die für die richterliche Überzeugung bestimmend waren, benennen und beschreiben müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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