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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2015
III-5 StS 2/13 -

Sechs Jahre Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung "PKK"

Abdullah S. leitet als hauptamtlicher Kader der PKK unter dem Decknamen "Hamza" den "Sektor Mitte"

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einen 49-jährigen türkischen Staatsangehörigen wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Zur Überzeugung des Oberlandesgerichts leitete der Angeklagte Abdullah S. als hauptamtlicher Kader der "Arbeiterpartei Kurdistans" - einer auf Mord und Totschlag ausgerichteten Vereinigung im Ausland i. S. d. §§ 129 a Abs. 1, 129b Abs. 1 StGB - unter dem Decknamen "Hamza" von Juni 2003 bis Juni 2004 den "Sektor Mitte" in Deutschland. Für die PKK reiste er am 19. Mai 2005 nach Teheran und hielt sich in der Folgezeit bis spätestens Juni 2007 bei den Guerilla-Truppen der PKK im Nordirak auf. Von Juni 2007 bis zu seiner vorläufigen Festnahme in Belgien am 4. März 2010 leitete er den Arbeitsbereich Finanzen des europäischen PKK-Organisationsteils "CDK" (Kurdische Demokratische Gesellschaft), das EMB (Wirtschafts- und Finanzbüro) in Antwerpen.

OLG wertet während Sitzungstagen 60 Zeugenaussagen und über 50 Dokumente aus

Im Rahmen der an 86 Sitzungstagen durchgeführten Hauptverhandlung wurden ca. 60 Zeugen gehört, davon 20 Auslandszeugen, diese überwiegend im Wege der Videovernehmung. Gegenstand der Beweisaufnahme waren darüber hinaus neben Sachverständigengutachten rund 500 Dokumente und 160 Protokolle von Telefonüberwachungsmaßnahmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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Dokument-Nr.: 20735 Dokument-Nr. 20735

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