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Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 13.02.2013
2 StE 5/12-6 -

Mitglied der PKK zu Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten

OLG Hamburg hebt gegen den Angeklagten angeordnete Untersuchungshaft im Wege der Haftverschonung vorerst auf

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in dem Strafverfahren gegen ein Mitglied der PKK sein Urteil verkündet und den 48 Jahre alten Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Betätigung in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gem. § 129 b i.V.m. § 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall warf die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten vor, von Mai 2007 bis September 2008 als hauptamtlicher Kader für die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) tätig gewesen zu sein. Zunächst habe er das Gebiet Hamburg geleitet. Ab Juni 2007 sei er zudem für die Gebiete Kiel, Bremen und Oldenburg zuständig gewesen. Er sei vor allem für die Spenden- und Beitragssammlungen der PKK in seiner Region verantwortlich gewesen. Außerdem habe er sichergestellt, dass genügend PKK-Anhänger aus seinem Zuständigkeitsbereich an Veranstaltungen und Demonstrationen der Organisation teilnahmen. Im April 2008 sei der Angeklagte zu den Guerillaeinheiten der PKK in den Nordirak gereist, wo er sich bis September 2008 aufgehalten habe.

Gericht bejaht PKK als ausländische terroristische Vereinigung

Der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg ist aufgrund der sich über 33 Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der PKK, der "Arbeiterpartei Kurdistans", um eine ausländische terroristische Vereinigung handelt. Zweck und Tätigkeit der PKK ist unter anderem darauf gerichtet, Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) in der Türkei durch Anschläge zu begehen. Dieses Vorgehen der PKK ist nicht aufgrund der Situation der Kurden in der Türkei völkerrechtlich gerechtfertigt.

Angeklagter war Regionalgebietsleiter für norddeutschen Raum der PKK

Der Angeklagte hat sich nach der Überzeugung des Senats als Regionalgebietsleiter für den norddeutschen Raum in der PKK mitgliedschaftlich betätigt. Er hat u.a. Spenden und Mitgliedsbeiträge für die PKK eingeworben.

Angeklagter wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung gegen Auflagen auf freien Fuß gesetzt

Der Senat hat im Rahmen seiner Entscheidung die seit Oktober 2011 gegen den Angeklagten angeordnete Untersuchungshaft im Wege der Haftverschonung vorerst aufgehoben. Der Angeklagte wird also bis zur Rechtskraft der Entscheidung gegen Auflagen auf freien Fuß gesetzt. Gegen das Urteil können sowohl der Angeklagte als auch die Bundesanwaltschaft das Rechtsmittel der Revision einlegen. Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2013
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg/ra-online

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