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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.12.1991
6 U 121/91 -

Schwenkarm eines Baukrans darf nicht in den Luftraum des Nachbargrundstücks eindringen

OLG Karlsruhe zum nachbarrechtlichen Verbot einer Schwenk­kran­aufstellung

Wer auf seinem Grundstück einen Kran aufstellt, der muss dafür Sorge tragen, dass der Schwenkarm nicht über das Nachbargrundstück ragt. Ansonsten kann der Nachbar auf Unterlassen der Beeinträchtigung seines Luftraums klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Eigentümer eines Grundstücks einen Kran auf seinem Grundstück aufstellen lassen. Mit Hilfe des Kranes wollte er ein Wohnhaus errichten. Der Nachbar fühlte sich durch den Kran aber gestört, weil der Ausleger beim Transport von Baumaterial ständig durch den Luftraum über seinem Grundstück schwenkte. Er widersprach der Kranaufstellung und klagte.

Anspruch gemäß § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab dem Nachbarn Recht. Er habe gemäß § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Unterlassen der Beeinträchtigung des Luftraums über seinem Grundstück durch den Schwenkarm des Baukrans.

Verbotene Eigenmacht gemäß § 858 durch Eindringen des Schwenkarms

Das Eindringen des Schwenkarms in den Luftraum stelle eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB dar, führte das Oberlandesgericht aus. Auch der Luftraum über einem Grundstück unterstehe der Herrschaftsgewalt des Besitzers. Dieser habe ein schützenswertes Interesse daran, dass er in seinem Besitz nicht beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang führte das Oberlandesgericht Karlsruhe das Hammerschlags- und Leiterrecht gem. § 7 c BadWürttNachbG an. Danach müsse bereits für das Hineinragen fremder Gegenstände in den Luftraum des Nachbargrundstücks vom Nachbar ein Einverständnis eingeholt werden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe widersprach ausdrücklich der Auffassung des Landgerichts Kiel (BauR 1991, 380), wonach das Verschwenken eines Kranarmes zum Lastentransport über ein fremdes Grundstück keine bloße Gebrauchshinderung ohne einen Eingriff in die Sachherrschaft darstelle.

Befürchtung, dass Gegenstände herunterfallen

Ein Nachbar müsse das Eindringen des Schwenkarms in den Luftraum seines Grundstücks nicht hinnehmen. Dies gelte insbesondere, wenn der Nachbar die Befürchtung habe, das Grundstück und seine Bewohner könnten von herabfallendem Material gefährdet sein. Dabei sei es gleichgültig, ob diese Befürchtung sachlich überhaupt begründet sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2013
Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe (zt/NJW-RR 1993, 91/pt)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1993, 91Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1993, Seite: 91

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