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Wer auf seinem Grundstück einen Kran aufstellt, der muss dafür Sorge tragen, dass der Schwenkarm nicht über das Nachbargrundstück ragt. Ansonsten kann der Nachbar auf Unterlassen der Beeinträchtigung seines Luftraums klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Eigentümer eines Grundstücks einen Kran auf seinem Grundstück aufstellen lassen. Mit Hilfe des Kranes wollte er ein Wohnhaus errichten. Der Nachbar fühlte sich durch den Kran aber gestört, weil der Ausleger beim Transport von Baumaterial ständig durch den Luftraum über seinem Grundstück schwenkte. Er widersprach der Kranaufstellung und klagte.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab dem Nachbarn Recht. Er habe gemäß § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Unterlassen der Beeinträchtigung des Luftraums über seinem Grundstück durch den Schwenkarm des Baukrans.
Das Eindringen des Schwenkarms in den Luftraum stelle eine
Das Oberlandesgericht Karlsruhe widersprach ausdrücklich der Auffassung des Landgerichts Kiel (BauR 1991, 380), wonach das Verschwenken eines Kranarmes zum Lastentransport über ein fremdes Grundstück keine bloße Gebrauchshinderung ohne einen Eingriff in die Sachherrschaft darstelle.
Ein Nachbar müsse das Eindringen des Schwenkarms in den Luftraum seines Grundstücks nicht hinnehmen. Dies gelte insbesondere, wenn der Nachbar die Befürchtung habe, das Grundstück und seine Bewohner könnten von herabfallendem Material gefährdet sein. Dabei sei es gleichgültig, ob diese Befürchtung sachlich überhaupt begründet sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2013
Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe (zt/NJW-RR 1993, 91/pt)
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Dokument-Nr. 17344
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