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Wer von anderen durch eine Abmahnkostenabwehrklausel verlangt, vor Einschaltung eines Anwalts zwecks Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes, sich zunächst an ihn zu wenden, kann selbst nicht die Erstattung von Abmahnkosten verlangen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Abmahnkostenabwehrklausel unwirksam ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Online-Händlerin mahnte einen Mitbewerber wegen einer unzutreffenden Widerrufsbelehrung ab und verlangte unter anderem die dadurch entstandenen
Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Die von der Klägerin verwendete
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein Anspruch auf
Das Zahlungsverlangen der Klägerin verstoße nach Ansicht des Oberlandesgerichts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Die von der Klägerin verwendete
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts spiele es keine Rolle, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24208
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