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Verwendet jemand eine Abmahnkostenabwehrklausel, so ist ihm die Geltendmachung eigener Abmahnkosten nicht wegen Treu und Glaubens gemäß § 242 BGB verwehrt. Denn eine solche Klausel ist unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste das Oberlandesgericht Celle im Rahmen eines Berufungsverfahrens unter anderem entscheiden, ob auch dann ein Anspruch auf
Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass der Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24252
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