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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2013
I-2 U 72/12 und I-2 U 73/12 -

Konkurrent darf "NoName"-Kaffeekapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen vertreiben

Verwendung von Fremd-Kapseln ist nicht von Patentschutz umfasst

Der Vertrieb von "NoName"-Kaffeekapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen ohne "Warnhinweis" ist zulässig. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Die Firma Nestec S. A., Vevey (Schweiz), ist Inhaberin eines für Nespresso-Kaffeemaschinen genutzten Patents. Sie hat Lizenzen an verschiedene Unternehmen vergeben, die die Kaffeemaschinenmodelle und die Originalkapseln produzieren. Die beiden beklagten Schweizer Firmen vertreiben - ohne von der Klägerin hierzu lizenziert worden zu sein - Kaffeekapseln für die Nespresso-Kaffeemaschinen. Die Beklagten bieten die Kapseln zum Preis von 0,29 Euro je Kapsel und damit um 6 bis 10 Cent günstiger als die Originalkapseln an.

LG Düsseldorf verneint Patentverletzung

Die Klägerin hatte sich gegen den Vertrieb gewehrt und vor dem Landgericht Düsseldorf geltend gemacht, dass die beiden Konkurrenzunternehmen ihr Patent verletzten. Sie hatte verlangt, dass die Beklagten die Fremd-Kapseln nur mit dem Hinweis "Nicht geeignet für Nespresso-Maschinen" vertreiben sollten. Das Landgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 16. August 2012, dass keine Patentverletzung der beiden Firmen gegeben sei.

Erfinderische Leistung spiegelt sich nur in Technik der Kaffeemaschinen, nicht in Aufbau und Gestaltung der Kapseln wider

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in den beiden Patentverletzungsstreitverfahren die landgerichtlichen Entscheidungen bestätigt. Die Verwendung von Fremd-Kapseln sei vom Patentschutz nicht umfasst, weil die erfinderische Leistung sich nur in der Technik der Kaffeemaschinen widerspiegele, nicht aber im Aufbau und der Gestaltung der Kapseln.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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