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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2012
4b O 81/12 und 4b O 82/12 -

Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen dürfen weiterhin ohne entsprechende Lizenz uneingeschränkt in Deutschland verkauft werden

Keine Patentverletzung durch Kaffeekapseln von Drittherstellern

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch ohne entsprechende Lizenz hergestellte Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen weiterhin uneingeschränkt in Deutschland verkauft werden dürfen. Die Inhaberin der Patente an Nespresso-Kaffeemaschinen, die Nestec S. A. mit Sitz in der Schweiz, wollte dies durch gegen zwei andere Schweizer Firmen gerichtete Eilanträge verhindern.

Die Nestec S. A. (Antragstellerin) ist Inhaberin des in Nespresso-Maschinen genutzten Patents über eine Vorrichtung zum Extrahieren von Kaffeekapseln. Sie und ihre Lizenznehmer produzieren die von diesem Patent geschützten Nespresso-Maschinenmodelle sowie die dazugehörigen Originalkapseln. Auch die Antragsgegnerinnen verkaufen - bis zu einem Drittel günstiger - Kaffeekapseln mit dem Zusatz "geeignet für Nespresso-Maschinen". Dies wollte die Antragstellerin unterbinden.

LG Düsseldorf verneint Patentverletzung

Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf dürfe der Käufer einer Nespresso-Maschine jedoch erwarten, dass er diese nicht lediglich mit den mitgelieferten Original-Kapseln benutzen könne. Da der Käufer durch den Erwerb der patentgeschützten Nespresso-Maschine berechtigt werde, diese bestimmungsgemäß zu gebrauchen, liege keine Patentverletzung vor, wenn der Käufer Kapseln von anderen Herstellern nutze. Die Kaffeekapsel sei zwar für die Inbetriebnahme der patentgeschützten Nespresso-Maschine unerlässlich, jedoch nicht deren funktionales "Herzstück". Ebenso wenig verkörpere sie eine besondere Eigenschaft der Erfindung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2012
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online

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