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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2006
I-15 U 180/05 -

Betreiber von Internetforen haften nicht für jeden rechtswidrigen Beitrag

Forenbetreiber haftet nur bei anonymen Beiträgen

Wer einen Unterlassungs­anspruch gegen die Verbreitung rechtswidriger Inhalte geltend machen möchte, muss zunächst gegen den konkreten Urheber eines entsprechenden Beitrags vorgehen. Nur wenn dieser dem Kläger nicht bekannt ist, kann auch der Forenbetreiber in Anspruch genommen werden. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Forenbetreiber müssen nicht für jeden rechtswidrigen Beitrag haften - auch wenn sie hiervon Kenntnis haben.

Im Fall hatten zwei Nutzer in einem Internet-Meinungsforum Schmähkritik an einer bestimmten Person (hier Kläger) geübt. Der eine Nutzer war dem Geschmähten namentlich bekannt, der andere nicht. Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines eingetragenen Vereins, der die Bekämpfung von Kinderpornographie und Gewaltdarstellungen im Internet zum Satzungszweck hat. Die Beklagte beitreibt eine Internetseite mit Forum, das sich u. a. mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger begehrte u. a., die Unterlassung bestimmter Äußerungen aus den Beiträgen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass vorrangig die Urheber (Ersteller) dieser Beiträge auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch zu nehmen seien. Dies gelte auch dann, wenn der Betreiber des Forums Kenntnis vom Inhalt der Beiträge habe.

Die Richter machten jedoch eine Einschränkung zu dieser "Haftungsfreistellung": Sie gelte nur dann, wenn der Betreiber des Forums den Verletzten über die Identität des Erstellers des Beitrags informieren könne. Es genüge dabei nicht, wenn die IP-Adresse mitgeteilt werde. Vielmehr müssten Name und Anschrift des Erstellers bekannt gegeben werden.

der Leitsatz

1. In einem Internet-Forum, in dem überwiegend Meinungen ausgetauscht werden (sog. Meinungsforum), ist primär diejenige Person auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, die die rechtswidrigen Äußerungen von sich gegeben hat.

2. Nur wenn der Äußernde unbekannt ist, kann auch der Betreiber des Forums auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2006
Quelle: ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2006, 267Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2006, Seite: 267
  • CR 2006, 482Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2006, Seite: 482
  • MMR 2006, 553Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2006, Seite: 553
  • ZUM-RD 2007, 234Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht Rechtsprechungsdienst (ZUM-RD), Jahrgang: 2007, Seite: 234

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