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Amtsgericht München, Urteil vom 03.02.2011
161 C 24062/10 -

Betreiber von Internetforen haben gegenüber Privatpersonen nur eingeschränkte Auskunftspflicht zu Forennutzern

Auskunftspflicht besteht nur gegenüber Polizei und Behörden Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr

Privatpersonen haben ein nur sehr eingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber den Betreibern von Internetforen hinsichtlich der Namen oder Anschriften von Nutzern dieser Seiten. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall entdeckten die Inhaber eines Autohauses eines Tages auf einer Internetplattform, auf der man sich zum Thema Auto austauschen und Erfahrungsberichte einstellen konnte, Berichte über sich selbst. Durch diese Berichte fühlten sie sich diskreditiert und befürchteten geschäftsschädigende Auswirkungen.

Unternehmen verlangt Auskunft über Kontaktdaten der Forenteilnehmer

Sie wandten sich daher sofort an die Betreiberin des Internetforums, die die Beiträge auch umgehend entfernte. Darüber hinaus verlangte das Unternehmen aber auch noch Auskunft über die Kontaktdaten derjenigen Personen, die die Berichte eingestellt hatten, um rechtliche Schritte gegen diese einleiten zu können.

Unternehmen beansprucht Auskunftserteilung zum Zwecke der Strafverfolgung gemäß des Telemediengesetzes

Dies verweigerte die Betreiberin der Internetplattform unter Hinweis auf den Datenschutz. Dies sahen die Inhaber des Autohauses anders. Zumindest nach den Grundsätzen von Treu und Glauben stünde ihnen ein solcher Anspruch zu. Im Übrigen lasse das Telemediengesetz die Auskunftserteilung zum Zwecke der Strafverfolgung zu. Diese Vorschrift sei auch auf Privatpersonen anwendbar.

Voraussetzungen für Auskunftsansprüche nicht erfüllt

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München, vor das der Rechtsstreit schließlich kam, wies die Auskunftsklage jedoch ab. Als Veranstalterin eines Internetforums, dass den Nutzern inhaltliche Dienste anbiete, unterfalle die Beklagte dem Telemediengesetz. Dort seien Auskunftsansprüche ausdrücklich geregelt und zwar in § 14 II des Gesetzes. Danach dürfe der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich sei. Keine der Voraussetzungen sei jedoch im vorliegenden Fall erfüllt.

Auskunftsanspruch nach Grundsätzen von Treu und Glauben ebenfalls nicht gegeben

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheide aus, da sich bereits aus dem Gesetz ergäbe, dass eine solche Erweiterung nicht möglich sei. § 12 des Gesetzes regele ausdrücklich, dass der Diensteanbieter die Bereitstellung der Daten für andere Zwecke nur ermöglichen dürfe, soweit eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf die Telemedien beziehe, dies erlaube oder der Nutzer einwillige. Eine solche Rechtsvorschrift existiere im vorliegenden Fall nicht. Deshalb könne auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht zurückgegriffen werden.

Unternehmen kann nur durch Ermittlungsverfahren an gewünschte Daten gelangen

Der Auskunftsanspruch sei daher zurückzuweisen. Da die Klägerin sich auch staatsanwaltschaftlicher Hilfe bedienen könne, sollte sie durch die Berichte beleidigt oder verleumdet worden sein, sei sie auch nicht völlig rechtlos gestellt. Über ein Ermittlungsverfahren könne sie an die gewünschten Daten gelangen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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