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Überquert ein Fußgänger eine Fahrbahn, obwohl ein herannahendes Fahrzeug erkennbar ist, haftet der Fußgänger wegen des Verstoßes gegen § 25 Abs. 3 StVO weit überwiegend für den Unfall. Ein Fahrzeugführer muss allein aufgrund des Auftauchens eines Fußgängers am Fahrbahnrand nicht seine Geschwindigkeit reduzieren. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden eine Autofahrerin und ihr Haftpflichtversicherer wegen eines Verkehrsunfalls außerhalb einer geschlossenen Ortschaft an einem Abend im Februar 2010 auf Zahlung von Schadensersatz verklagt. An dem Abend wollte ein
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Beklagte habe nur zu 20 % für die Unfallfolgen gehaftet, da der
Dem geschädigten
Der Beklagten sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts dagegen kein Sorgfaltsverstoß anzulasten. Sie sei deutlich unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren und habe ihre Geschwindigkeit nicht weiter drosseln müssen. Es widerspreche dem allgemeinen Interesse an der Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs von einem Fahrzeugführer bereits beim Auftauchen eines Fußgängers in der Nähe einer Querungshilfe eine Geschwindigkeitsreduzierung zu erwarten. Ein Fahrzeugführer dürfe vielmehr auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer vertrauen. Etwas anderes könne bei nach § 3 Abs. 2a StVO besonders geschützten Personen gelten, zu denen der geschädigte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2019
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27136
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